Keine Verletzung rechtlichen Gehörs durch Anwendung der Begründungserleichterung des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO auch bei Zurückverweisung (Thu, 26 Sep 2024)
1. NV: Aus dem Umstand, dass der Bundesfinanzhof (BFH) von der Begründungserleichterung des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gebrauch gemacht hat, kann nicht geschlossen
werden, dass er das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten verletzt hat.(Rn.4)(Rn.5)2. NV: Dies gilt auch in einem Fall, in dem der BFH den Rechtsstreit gemäß § 116 Abs. 6 FGO an das
Finanzgericht zurückverwiesen hat.(Rn.5)
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