Der Versorgungsausgleich ist der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den einstigen Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters wie z. B.
Durchgeführt wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen.
Die Eheleute haben jedoch die Möglichkeit den Versorgungsausgleich ganz oder in Teilen auszuschließen.
Dies ist jedoch nur soweit zulässig, als dass nicht ein Ehegatte weit überwiegend benachteiligt wird.
Dementsprechend hat das Gericht bei jeglichem Ausschluss oder bei einer Einschränkung der Durchführung des Versorgungsausgleiches eine Prüfungskompetenz und kann die zwischen den Ehegatten getroffene Regelung für nichtig erklären.
Häufig wird der Ausschluss des Versorgungsausgleiches in einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder einem Ehevertrag geregelt.
Generell gilt dass für die Wirksamkeit einer solchen Regelung diese entweder notariell beurkundet, oder gerichtlich protokolliert werden muss.
Im Falle einer gerichtlichen Protokollierung müssen beide Parteien anwaltlich vertreten sein damit sicher gestellt ist, dass beide Parteien die Tragweite und die Bedeutung eines Ausschlusses des Versorgungsausgleiches kennen und auch verstanden haben.
Es gibt zum Thema Versorgungsausgleich noch zahlreiche Sonderregelungen und Ausnahmen, Erweiterungen und Ausschlüsse.
Dies sollte Ihnen nur einen groben Überblick über den Begriff und die grundsätzlichen Strukturen des Versorgungsausgleiches geben. Sämtliche Einzelheiten und Sonderfälle, Ausnahmen und Ausschlüsse hier hinreichend darzustellen würde an dieser Stelle den Rahmen sprengen.
Keinesfalls ersetzen diese Zeilen eine fundierte anwaltliche Beratung.
Beispiel:
Hier noch ein Beispiel für eine etwaige Berechnung eines Versorgungsausgleiches im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung.
M und F haben am 01.01.2000 geheiratet und wollen sich im Jahre 2010 scheiden lassen.
Der Scheidungsantrag wurde durch M eingereicht und der F am 15.09.2010 zugestellt.
Die für den Versorgungsausgleich maßgebliche Dauer der Ehezeit bestimmt sich somit wie folgt:
Beginn der Ehezeit 01.01.2000
Ende der Ehezeit 30.08.2010
Das Ende der Ehezeit ist der Monat, welcher dem Monat der Zustellung des Scheidungsantrages vorangeht.
M hat derweilen auf seinem Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung während der Ehezeit 20 Entgeltpunkte angesammelt.
F hat während der Ehezeit 10 Punkte angesammelt.
Es werden somit im Falle der Scheidung von dem Rentenkonto des M 10 Entgeltpunkte auf das Rentenkonto der F übertragen und vom Rentenkonto der F 5 Entgeltpunkte auf das Rentenkonto des M übertragen.
Somit hat die F insgesamt 5 Entgeltpunkte mehr als Ausgleich erhalten wohingegen der M 5 Entgeltpunkte eingebüßt hat.
Alles was M und F vor oder nach der Ehezeit an Entgeltpunkten auf ihren jeweiligen Rentenkonten angesammelt haben wird vom Versorgungsausgleich nicht erfasst.