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Alle Kreditverträge ab 2010 möglicherweise widerrufbar,                EuGH, Az: C-66/19

Sensationsurteil aus Luxemburg

Das Thema Widerrufsrecht von Verbraucherkreditverträgen war zuletzt vielfaches Streitthema vor deutschen Gerichten und veranlasste auch den Bundesgerichtshof mehrfach sich mit dem Thema zu beschäftigen.

 

Nachdem in der Vergangenheit häufig einzelne Formulierungen in der Widerrufsbelehrung beanstandet wurden, welche dazu führten dass Verträge auch noch lange nachdem diese abgeschlossen waren widerrufen werden konnten, wurde es den Richtern in Luxemburg nunmehr offensichtlich zu bunt mit der bankenfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

 

Der EuGH hat nunmehr klipp und klar festgestellt, dass die sogenannten "Kaskadenverweise" wie sie sich in fast allen Widerrufstexten finden, für Verbraucher unzumutbar sind.

 

Unter Kaskadenverweis versteht man grob gesagt die Aneinanderkettung von Verweisen auf verschiedene Gesetze und Verordnungen ( Beispiel : § 1 Gesetz 1 verweist auf § 2 Gesetz 2, § 2 Gesetz 2 verweist widerum auf § 3 Gesetz 1, § 3 Gesetz 1 verweist auf Verodnung A, Verordnung A verweist auf § 4 Gesetz 2 usw. ).

 

Dabei fällt es bereits ausgebildeten Juristen teilweise schwer diesen Verweisen zu folgen und die richtigen Schlüsse daraus zu ziehen. Wenn es jedoch bereits ausgebildeten Fachleuten schwer fällt nachzuvollziehen ob und wann Zeitpunkt X jetzt eingetreten ist und damit eine Frist zu laufen beginnt, wie soll dann ein juristischer Laie jemals den Zeitpunkt ermitteln können ab wann eine Frist zu laufen beginnt und wann Schluss ist?

 

Richtig mit Kaskadenverweisen gar nicht denn die Widerrusbelehrung muss so eindeutig und verständlich sein, dass jeder Verbraucher in die Lage versetzt wird ermitteln zu können, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt und damit auch, wann die Frist endet.

 

Konkret bedeutet das Urteil, dass sämtliche Kreditverträge welche in der Widerrufsbelehrung pauschalisiert darauf hinweisen, dass die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt nachdem der Verbraucher sämtliche Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat, widerrufen werden könnten.

 

Dies hat vor allem Auswirkungen auf Verträge über KfZ-Finazierungen, Elektronikfinanzierungen und alle sonstigen Arten von Finanzierungen, Immobiliendarlehen eingeschlossen.

 

 

Nutzen Sie somit Ihre Chance und prüfen Sie ob sich in der Widerrufsbelehrung Ihres Kreditvertrages eine Formulierung unter Verwendung von § 492 Abs. 2 BGB findet.

 

Unter Umständen können Sie hier richtig viel Geld sparen.

 

Gerne prüfe ich Ihre Verträge auf die Möglichkeit eines Widerrufes und setze gegebenenfalls Ihre Ansprüche auch vor Gericht durch.

 

Mitglied in der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. (DANSEF)

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