Das Strafrecht
Ein höchst komplexes Rechtsgebiet ist das Strafrecht, worunter im weiteren Sinne f auch Ordnungswidrigkeiten und das Bußgeldverfahren fallen, auch wenn dies durch die Nachtmittagsunterhaltungsprogramme im deutschen Fernsehen oftmals anders erscheint. Die Sachverhalte scheinen oftmals auf den ersten Blick recht einfach, jedoch erst bei näherer Prüfung entpuppt sich die Sachlage als doch sehr kompliziert. Strafverteidigung bedeutet nicht, dass der das Verfahren betreuende Rechtsanwalt unter allen Umständen auf einen Freispruch hinwirkt, sondern vielmehr die Kunst auch bei eindeutiger Schuld des Angeklagten die Folgen, also die Strafe, in einem moderaten Rahmen zu halten.
Was viele nicht beachten ist folgende goldene Regel sofern man als Beschuldigter in einem Strafverfahren geführt wird oder ein Strafverfahren droht.
Niemals gegenüber der Polizei oder Staatsanwalschaft irgendwelche Angaben machen außer denjenigen, welche Sie machen müssen, als da wären Ihre Personalien anzugeben. Es gilt immer Ruhe zu bewahren, viele Beschuldigte reden sich schon um Kopf und Kragen bevor überhaupt jemand die Sachlage beurteilen kann. Sie haben grundsätzlich das Recht einen Anwalt zu kontaktieren, auch wenn es 04:00 Uhr Sonntag morgens ist. Es gibt extra eingerichtete Anwaltsnotdienste über deren Telefonnummern die Polizeidienststellen verfügen.
Außerdem sollten Sie niemals Widerstand leisten, sofern Polizeibeamte Sie als eventuell Beschuldigten mit auf die Dienststelle nehmen wollen. Auch wenn sich später herausstellt, dass Sie tatsächlich mit der Sache nichts zu tun haben, laufen Sie Gefahr sich nach § 113 StGB, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, strafbar zu machen. Die Polizeibeamten machen auch nur Ihre Arbeit und müssen eventuell Entscheidungen treffen, welche Sie eventuell benachteiligen.
Wir beraten Sie gerne auch Nachts sollten Sie in Schwierigkeiten geraten. Auch in Pflichtverteidigungsfällen stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
Das Recht der Ordnungswidrigkeiten
Gesetzesübetretungen für welche das Gesetz eine Geldbuße vorsieht, § 1 Abs. 1 OWiG, werden als Ordnungswidrigkeiten bezeichnet.
Darunter fällt alles was nicht im Sinne des Strafrechts nach dem Strafgesetzbuch als Straftat geahndet wird, oder aber durch die Staatsanwaltschaft als Ordnungswidrigkeit behandelt oder an die zuständigen Verwaltungsbehörden abgegeben wird.
Ordnungswidrigkeiten sind z.B. Parkverstöße, Ruhestörungen, Rauchen in Gaststätten, betreiben eines Gewerbes ohne den erforderlichen Gewerbeschein usw.
Bei Ordnungswidrigkeiten erhält der Beschuldigte zunächst einen Anhörungsbogen. Dort kann der Beschuldigte sich zu dem Vorwurf äußern. Bei Parkverstößen beinhaltet das Anschreiben bereits das Angebot das entsprechende Verwarngeld zu zahlen.
Es wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet, wenn der Beschuldigte sich nicht zu der diesem vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit einlässt, oder sich nicht so einlässt dass das Verfahren eingestellt wird oder auch überhaupt nicht auf Schreiben der Verwaltungsbehörde reagiert.
Das Bußgeldverfahren
Die zuständige Verwaltungsbehörde entscheidet nach freiem Ermessen, od diese im Falle Einlassung zu einer dem Beschuldigten vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit ein Bußgeldverfahren einleitet, oder das Verfahren einstellt.
Sollte Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen werden oder bereits ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet worden sein mit welchem Sie nicht einverstanden sind, weil Sie zum Beispiel die Ihnen vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung nicht begangen haben, so können Sie mich gerne kontaktieren. Nach entsprechender Überprüfung der Sachlage kann Ihnen ein Rechtsanwalt verschiedene Möglichkeiten aufzeigen wie das Problem zu lösen ist.