Erforderliche Sachkenntnis der für den Arzneimittelgroßhandel verantwortlichen Person (Wed, 03 Mar 2021)
Erforderlich für die Tätigkeit einer verantwortlichen Person im Sinne des § 52a Abs. 2 Nr. 3 AMG sind Sachkenntnisse im Umgang mit den Arzneimitteln, die Gegenstand der Großhandelserlaubnis sind. Die
Kenntnisse können durch praktische Erfahrungen gewonnen werden, insbesondere durch Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht einer verantwortlichen Person in deren Aufgabenbereich. Pharmaziekenntnisse
vergleichbar denen, die in einer pharmazeutischen (Berufs-)Ausbildung vermittelt werden, sind ...
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