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Scheidung Sonderfälle

Im Teil Scheidung allgemeine Voraussetzungen wurde beispielhaft der Ablauf einer Musterscheidung ohne Komplikationen aufgezeigt. Es gibt jedoch auch Fälle, welche nicht so einfach verlaufen.

 

Hier sind zunächst die Härtefallregelungen für eine Scheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahres zu nennen.

 

Eine sogenannte Härtefallscheidung betrifft in etwa 10% aller durchgeführten Scheidungsverfahren. Dabei wird die Ehe bei Vorliegen sehr eng auszulegender Ausnahmevorschriften im Gesetz auch ohne die Einhaltung des Trennungsjahres geschieden und stellt somit die Durchbrechung des Zerrüttungsprinzips dar.

 

Wann eine solche Härtefallscheidung in Betracht gezogen werden kann ist je nach Einzelfall zu betrachten denn nach § 1565 Abs. 2 BGB muss das Trennungsjahr nicht eingehalten werden, wenn es für den antragstellenden Ehegatten Gründe in der Person des anderen Ehegatten gibt, die für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würden, den Ablauf des Trennungsjahres abzuwarten.

 

Dies bedeutet zum Einen, dass der antragstellende Ehegatte nicht selbst den Grund für eine Härtefallscheidung liefern kann, zum Anderen aber auch, dass es hier eine deutliche Hürde zu überwinden gilt.

 

Der Gesetzestext ist bewusst so gefasst, dass hier keine abgeschlossene Aufzählung der Gründe für einen Härtefall stattfindet, sondern jeweils der konkrete Einzelfall geprüft werden muss. Dabei wurden von der Rechtsprechung bereits zahlreiche Sachverhalte herausgearbeitet, die das Vorliegen einer unzumutbaren Härte darstellen.

 

Nachfolgend eine kurze Liste bei denen seitens der Gerichte keine Gründe für das Vorliegen der Voraussetzungen als gegeben gesehen wurden:

 

  • Ständig grundlose Eifersuchtsszenen

 

  • Ehebruch, wobei es hier auf Ausmaß und Umstände im Einzelfall ankommt, so wurde z.B. eine Härtefall angenommen als der Ehemann den Ehebruch mit der 19 – jährigen Tochter der Ehefrau vollzogen hatte.

 

  • Nachlässige Haushaltsführung

 

  • Vergewaltigung der Ehefrau wenn diese anschließend bei dem Ehemann blieb

 

  • Einmalige körperliche Misshandlung, auch hier kommt es auf das Ausmaß an

 

Die obigen Beispiele zeigen sehr deutlich, dass es nicht auf das subjektive Empfinden des Betroffenen ankommt, sondern der objetive Maßstab für die Prüfung herangezogen wird.

 

Gründe die für eine Härtefallscheidung treffen sind dabei z.B. folgende:

 

  • Freiheitsberaubung durch einen Ehegatten (Einsperren mit einhergehender massiver Gewalttätigkeit)

 

  • Mehrfrache Vergewaltigung

 

  • Aufforderung zum Gruppensex

 

  • Massive Bedrohungen gegenüber dem anderen Ehegatten und dessen Eltern

 

  • Morddrohungen gegen den Ehegatten

 

  • Aufforderung zum Sex zu Dritt mit der/dem Geliebten/tem des jeweils anderen Ehegatten

 

  • Schwerster Alkoholmissbrauch und Abbruch von Therapien

 

  • Drogenmissbrauch auch im Beisein der gemeinsamen Kinder

 

  • Verweigerung des Geschlechtsverkehrs, ja auch dies kann einen Grund darstellen

 

 

In jedem Fall sollten Sie hier immer anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

 

Mitglied in der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. (DANSEF)

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