Alte Bahnhofstraße 10 66386 St. Ingbert Telefon: 06894 5 820 820
Alte Bahnhofstraße 1066386 St. IngbertTelefon: 06894 5 820 820                                           

Allgemeine Scheidungsvorraussetzungen

Es ist eine unbestreitbare Tatsache, das mittlerweile fast jede 2. Ehe in Deutschland geschieden wird. Die Gründe dafür sind so vielfältig dass es geradezu unmöglich ist, diese im Einzelnen näher zu betrachten. Dabei spielt es für den eigentlichen "Vorgang" meistens auch keine Rolle denn die Vorraussetzungen für den Ausspruch der Ehescheidung sind klar im Gesetz verankert. 

 

In Deutschland gilt das sogenannte Zerrüttungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Ehe offensichtlich gescheitert sein muss, bevor diese geschieden werden darf.

 

Die Ehe ist zerrüttet, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist.

 

Betrachtet wird nunmehr der klassische, sehr einfache,  Fall einer Ehescheidung:

 

M und F haben im Jahre 2005 den Bund der Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.

 

Im Juni 2012 trennt sich die F von dem M und zieht noch am selben Tag aus der gemeinsamen Ehewohnung aus.

 

Damit die Ehe geschieden werden kann müssen nunmehr folgende Vorraussetzungen erfüllt sein.

 

1. Das Trennungsjahr muss abgelaufen sein

 

Das Trennungsjahr soll den Ehegatten die Gelegenheit geben, zu überdenken, ob die Scheidung wirklich der letzte Ausweg ist, oder ob es Wege gibt, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herzustellen.

 

Dabei ist zu beachten, dass eine tatsächliche Trennung erfolgt sein muss.Diese muss dabei nicht zwingend räumlich stattfinden, soll bedeuten, eine Trennung bei der die Ehegatten nach wie vor beide in der gemeinsamen Ehewohnung oder dem gemeinsamen Haus wohnen ist ebenso möglich. Dabei muss jedoch eine Trennung von "Tisch und Bett" erfolgt sein.

 

Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Ehegatten weiterhin füreinander einstehen oder nach wie vor das gemeinsame Ehebett teilen.

 

Faktisch bedeutet dies, dass jeder Ehegatte für sich selbst sorgt. Es wird also quasi eine Wohngemeinschaft gegründet.

 

Sollten die Ehegatten jedoch nach wie vor den Haushalt gemeinsam führen, also der eine kocht und es wird gemeinsam gegessen, gewaschen, eingekauft usw. so wird das Gericht ernste Zweifel an einer tatsächlichen Trennung haben und den Antrag auf Ehescheidung sehr wahrscheinlich abweisen.

 

Da F im Juni 2012 in unserem Beispiel ausgezogen ist, kann die Ehe nicht vor Juni 2013 geschieden werden.

 

Die Einhaltung des Trennungsjahres ist, bis auf Härtafallscheidungen, verpflichtend, unabhängig davon, ob die Ehe 10 Jahre oder nur einen Tag vor der Trennung bestand hatte.

 

2. Der Scheidungsantrag bei Gericht

 

Der Scheidungsantrag ist bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - zu stellen, und kann/sollte frühestens 3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden.

 

Dem Scheidungsantrag beizufügen sind:

 

  • Ein Exemplar der Heiratsurkunde

 

  • Falls Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind die Geburtsurkunden der Kinder.

 

Der Scheidungsantrag wird dem anderen Ehegatten zugestellt. Ab Zustellung des Scheidungsantrages ist die Scheidung somit rechtshängig. Zeitgleich stellt das Gericht die Ehezeit, Beginn und Ende, fest, und teilt somit wichtige Stichtage mit.

 

Das Gericht wird sodann den Beteiligten Ehegatten Fragebögen zur Durchführung des Versorgungsausgleiches zusenden, welche die Ehegatten ausgefüllt an das Gericht zurücksenden müssen.

 

Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durchgeführt und kann nur unter bestimmten Umständen ausgeschlossen werden.

 

Dazu mehr im Teil Versorgungsausgleich allgemein.

 

 3. Termin zur Anhörung und Durchführung der Scheidung

 

Sobald nunmehr alle notwendigen Unterlagen bei Gericht eingegangen sind, wird das Gericht im obigen Beispiel von M und F einen Termin zur Anhörung und Durchführung der Scheidung ansetzen.

 

Das persönliche Erscheinen der Beteiligten Ehegatten ist hierfür in aller Regel zwingend erforderlich, da die Identität der Beteiligten mittels Personaulausweis nachgewiesen werden muss und die Beteiligten angehört werden müssen. Es gibt von dem Prinzip des persönlichen Erscheinens einige Ausnahmen welche jedoch hier nicht weiter erörtert werden können.

 

In diesem Termin wird das Gericht noch einmal das Vorliegen der Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe prüfen und die Beteiligten fragen, ob aus deren Sicht die Ehe als gescheitert anegesehen wird, und keiner der beiden Ehegatten die Ehe fortführen will. Daraus zeigt sich, dass es notwendig ist, dass nach Ablauf des Trennungsjahres beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden sein müssen.

 

Wenn ein Ehegatte jedoch sagt, dass dieser nicht geschieden werden will, weil er die Ehe noch nicht als gescheitert ansieht, wird die Ehe zunächst nicht geschieden, sofern gewichtige Gründe vorliegen, die gegen den Auspruch der Ehescheidung sprechen.

 

Dies kommt zwar eher selten vor aber hin und wieder kommen den Ehegatten bei Erleben der Gerichtsituation dann doch wieder bedenken, ob die Ehe wirklich geschieden werden soll.

 

Der oben kurz beschriebene Ablauf des Scheidungstermins ist bis dahin nicht öffentlich, dies bedeutet, dass keine Unbeteiligten im Gerichtssaal anwesend sein dürfen. Dies hat den Zweck die Privatsphäre der Beteiligten zu schützen.

 

Nach der Erörterung des Vorgesagten wird die Öffentlichkeit sodann wieder hergestellt und das Gericht erlässt den Beschluss, dass die Ehe geschieden wird.

 

Der vorgenannte Beispielsfall von M und F ist der Fall einer Scheidung ohne Vorliegen irgendwelcher Komplikationen. Es sind keine Kinder aus der Ehe hervorgegangen, es wurde kein Zugewinnausgleichsverfahren, kein Unterhaltsverfahren anhängig gemacht und kein Streit wegen des Versorgungsausgleiches oder des Vermögens geführt, der Hausrat ist auseinandergesetzt etc.

 

In Deutschland soll eine Scheidung nebst aller Scheidungsfolgen möglichst im Verbund durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass alle Folgen der Scheidung möglichst in einem Termin geklärt und entschieden werden sollen.

 

Ist auch nur ein weiteres Verfahren im Verbund anhängig und ist dieses Verfahren nicht abgeschlossen oder entscheidungsreif, kann im Normalfall eine Ehe nicht geschieden werden, es sei denn die weiteren Verfahren werden vom eigentlichen Scheidungsverfahren abgetrennt und separat entschieden.

 

Eine Abtrennung eines anhängigen Verbundverfahrens kann jedoch auch nur unter bestimmten Vorraussetzungen erfolgen.

 

Das oben dargestellte Grundprinzip einer Scheidung ist lediglich grob und schematisch dargestellt und ersetzt keinesfalls eine fundierte anwaltliche Beratung.

 

Bedenken Sie bitte stets, dass gerade bei langen Ehezeiten die wirtschaftlichen Verstrickungen der Eheleute teilweise hochkomplex sind und es mitunter alles andere als einfach sein kann, diese bei Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft wieder zu entflechten.

 

Sollten Sie in Erwägung ziehen, Ihre Ehe scheiden zu lassen und wollen Sie sich umfangreich beraten lassen so kontaktieren Sie mich gerne jederzeit und vereinbaren einen Beratungstermin.

 

 

 

 

Mitglied in der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. (DANSEF)

Kontakt und Termine

Anschrift

Rechtsanwalt

Andreas Gautrein
Alte Bahnhofstraße 10
66386 St. Ingbert

 

Telefon

06894 5 820 820

 

Telefax

06894 5 820 821

 

Bürozeiten

Montag - Freitag 

09:00 - 12:00 Uhr

13:00 - 17:00 Uhr

 

Samstag und Sonntag und nach 17:00 Uhr nach Vereinbarung

 

E-Mail

info (at) rechtsanwalt-gautrein.de

 

oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwalt Gautrein